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Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer
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Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch
verbindliche telefonische Bestellung, die vom Vermieter schriftlich
bestätigt werden muss, zustande.
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Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag
ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann
im Mietvertrag gegen eine Gebühr vereinbart werden, dass der Mieter
berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person
als berechtigten Lenker zu überlassen. Sofern der Mieter nach dem
Mietvertrag berechtigt ist, den Mietwagen an einen von ihm zu
bestimmenden Lenker zu überlassen, hat er die Auswahl des Lenkers
sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten, dass der
Lenker im Besitz der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen
Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis
erteilten Auflagen einhält. Vorbehaltlich der genannten Regelung ist
der Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder leihweise
an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen
Nutzung (siehe auch G.). Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten
Versicherungsschutzes.
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Allgemeines
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Der Mieter verpflichtet sich, bei Beendigung des Mietvertrages
sämtliche ausgehändigten Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugdokumente
unaufgefordert zurückzugeben. Der Vermieter ist berechtigt, bei der
Rückgabe für die Erstattung dieses Betrages eine Sicherheit
einzubehalten.
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Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben und vom Mieter vollgetankt
abgegeben. Kraftstoffkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten
des Mieters.
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Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle
Angaben des Mieters über die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände
einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere
erklärt der Mieter mit seiner Unterschrift verbindlich, dass er zur
Zahlung des vereinbarten Mietpreises fähig ist.
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Mit Rücksicht auf den beiden Vertragsteilen bekannten
außergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges
verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkohol und/oder
Drogenbeeinflussung zu fahren.
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Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke und Wettkämpfe
jeder Art zu benutzen.
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Alle Fahrzeuge unseres „Share a STARCAR“ CarsharingSystems und
insbesondere unsere VIP PKW sind mit GPS Systemen ausgestattet, um im
Falle eines Diebstahls, Unterschlagung oder strafrechtlichen
Ermittlungen das Fahrzeug von der Polizei sicher stellen zu lassen.
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Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen,
insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch
in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker des Mietwagens
abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die
berechtigten Lenker wirken.
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Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten,
die im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden,
verantwortlich und haftet STARCAR für entstehende Gebühren und Kosten.
Zum Ausgleich des hieraus resultierenden Verwaltungsaufwandes
berechnet STARCAR für jeden solchen Vorgang eine Bearbeitungsgebühr in
Höhe von 10,-EUR zzgl. der gesetzlichen MwSt. STARCAR ist
verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu
benennen.
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Unsere STARCAR.de Website benutzt Google Analytics, einen
Webanalysedienst der Google Inc. („Google”). Google Analytics
verwendet sog. „Cookies”, Textdateien, die auf Ihrem Computer
gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website
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beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck
einverstanden.
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Mietzeit und Zahlungsbedingungen
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Die Mietzeit wird zwischen Vermieter und Mieter ausdrücklich
schriftlich vereinbart. Als Tagesmiete gilt der Zeitraum von 24
Stunden, beginnend mit der auf der Vorderseite des Mietvertrages
angegebenen Anmietungszeit. Zusatzstunden werden mit 1/5 des
Tagespreises berechnet.
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Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den
Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten
Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Bei
Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin
zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung
des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen
Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht
vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter
sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter
zugesagten Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des
Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer
der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen
Mietpreis nach Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der gesonderten
Kosten für vertragliche Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines
weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
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Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergibt sich aus der jeweils
gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im
Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der
Mietdauer.
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Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter in
dessen Vermietstation, in der die Anmietung erfolgte, innerhalb der
Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag
getroffener Sondervereinbarungen.
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Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines
Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters
berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt.
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Wird mit Kreditkarte bezahlt, ist die Fa. STARCAR berechtigt, auch
eventuell aufgetretene Schäden bzw. die Schadenselbstbeteiligungen
über die Kreditkarte abzurechnen.
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In der Regel wird bei Zahlung per EC Cash lediglich die
voraussichtliche Miete zzgl. einer zusätzlichen Mietkaution abgebucht.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Nachforderungen aus
diesen Vertragsverhältnissen per Lastschrift eingezogen werden dürfen.
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STARCAR ist berechtigt, den Mietvertrag/die Fahrzeugbuchung jederzeit
zu kündigen, wenn sich herausstellt, dass der Mieter nicht über
genügend Bonität verfügt – z. B. nach Bekanntwerden einer
Haftanordnung oder Eidesstattlicher Versicherung.
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Vorbestellung eines Mietfahrzeuges
Der Mieter kann bei der Reservierung eine Vorbestellung für einen
Mietwagen abgeben. Diese ist für den Vermieter nur dann verbindlich,
wenn die Vorbestellung durch ihn schriftlich bestätigt oder ein
verbindlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde und eine angemessene
Anzahlung durch den Mieter, mindestens in Höhe eines Betrages von
50,-EUR erfolgt ist.
Soll der Mietwagen dem Mieter zugestellt und/oder vom Vermieter
zurückgeführt werden, sind die hierdurch anfallenden Kosten ebenfalls im
Voraus durch den Mieter zu entrichten.
Falls der Besteller den Mietwagen zum vereinbarten Zeitpunkt nicht
übernimmt, ist er verpflichtet, dem Vermieter den Ausfallschaden zu
ersetzen. Diesen kann der Vermieter nach seiner Wahl entweder konkret
oder aber pauschal in der Form errechnen, dass als Ausfallschaden der
Betrag geschuldet wird, der sich aus 60 % des Tagesgrundmietpreises
errechnet, und zwar für jeden Tag, der gemäß wirksamer Bestellung
vereinbarter Mietdauer.
Bei pauschaler Schadensberechnung durch den Vermieter verbleibt dem
Mieter die Möglichkeit des Nachweises, dass ein Schaden überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
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Besondere Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen.
Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der
Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einbehaltung
der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige
Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit
sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch.
Bei Transportern und LKWs ist der Mieter insbesondere verpflichtet, die
Ausmaße des Fahrzeuges sowie die Angaben zum zulässigen
Höchstgewicht/Nutzlast zu beachten.
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Schäden am Mietwagen
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Technische Schäden
Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische
Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu
unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich
erteilter Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des
vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden.
Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor
Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich
zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als 80,-EUR
betragen. Der Vermieter erstattet die dem Mieter nach den
vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten für die
Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten
und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass
Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw.
die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges gegeben war.
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Schäden durch Unfall
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Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis
im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen
Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden
am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer
Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.
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Bei jedem Unfallschaden ist der Mieter verpflichtet:
a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu
verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei.
b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen
der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten,
sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und
c) einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des
Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie des
Unfallherganges) nach Rückgabe des Fahrzeugs in der
Vermietstation zu erstellen und dem zuständigen
STARCARMitarbeiter zu übergeben.
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Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein
Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen,
Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des
Schadensfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossene
Haftpflichtversicherung vorzugreifen.
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Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch,
notfalls per EMail, von einem Unfall zu verständigen.
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Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Mieter ohne Aufforderung alle
Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden dem Vermieter
anzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben sein
sollten.
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Haftung des Mieters
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Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte
Lenker
Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht
aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im
Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner
unbeschränkt.
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Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und
berechtigten Lenkers
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Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die
Selbstbeteiligung für Schäden durch den Mieter und den
berechtigten Lenker beschränkt werden. Eine solche vertragliche
Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer
Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter und der
berechtigte Lenker für Schäden, bis zu einem Betrag in Höhe des
vereinbarten Selbstbehalts. Bei Barzahlung ist der Abschluss der
Haftungsreduzierung für LKWs obligatorisch. Die Haftung des
Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht
ausgeschlossen werden.
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Der Mieter und der Lenker haften unbeschränkt für während der
Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche
Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der
Mieter und der Lenker stellen die Vermieterin von sämtlichen
Buß-und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei,
die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von
der Vermieterin erheben.
Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz
vertraglicher Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl,
Vandalismus etc. Die Haftungsreduzierung nach G. II. gilt nicht für
vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer
grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist STARCAR berechtigt, den
Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem
Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei
sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81
Abs. 2VVG bestimmt. Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der
Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten gem. den Ziff. A. B. E. F.
II. dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt. Im Falle einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung ist STARCAR berechtigt, den
Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem
Umfang bis zum Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei
sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81
Abs. 2 VVG bestimmt. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober
Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer.
Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter G. II. und III.
vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als
Gesamtschuldner auf Schadensersatz:
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in allen Fällen, in denen im Rahmen eines
Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige
Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem
Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gemäß§ 81
Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, sowie darüber hinaus,
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bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei
geringster Alkohol und/oder Drogenbeeinflussung,
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wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter
den Mietwagen an einen Lenker übergibt, der nicht im Besitz der
für den betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist,
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wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe
genutzt wurde,
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bei nicht genehmigten Auslandsfahrten/Bundesgrenzüberschreitungen
mit dem Mietfahrzeug.
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Sonderregelung für vermietete LKW
Die vereinbarte Haftungsreduzierung gilt nicht für Schäden an den
Aufbauten, bzw. Koffern eines LKW, die durch Ladung oder
Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe bzw. breite entstehen.
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Umfang des zu leistenden Schadenersatzes
Im Haftungsfalle haben Mieter und Lenker folgende Schäden als
Gesamtschuldner zu ersetzen:
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Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die
Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei
einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert
des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter –
soweit angefallen – für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung,
Sachverständigengebühren und etwaige weitere STARCAR entstehende
Kosten und Mietausfall in Höhe von 60 % der Tagessätze der jeweils
gültigen Preisliste.
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Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der
Buchstabe A bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für
die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das
Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.
Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher
Versicherungsschutz.
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Haftung des Vermieters
Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem
Mietvertrag, es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung von Leben,
Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt,
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob
fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese
Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den
Vertragsverhandlungen. Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich
von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an bzw. von
Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem
zurückgelassen wurden. Bei der Anmietung von Kühlfahrzeugen haftet der
Vermieter insbesondere nicht für Schäden an Warengütern, die durch eine
Fehlfunktion oder einen Ausfall der Kühlung hervorgerufen wurden. Der
Mieter prüft eigenverantwortlich die gesetzlichen Bestimmungen
hinsichtlich der erforderlichen Kühlung der jeweiligen Güter und trägt
dafür Sorge, dass diese Bestimmungen eingehalten werden. Der Mieter
sorgt selbst für einschlägigen Versicherungsschutz des Ladeguts
einschließlich der Deckung des Ausfalls von Kühlaggregaten.
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Versicherungsschutz
Die Deckungssummen für die Insassenschutzversicherung belaufen sich bei
Tod auf 5.000,-EUR und Invalidität 10.000,-EUR. Die Deckungssummen
erhöhen sich bei mehr Insassen um 10 % bei anteiligem Anspruch.
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Schlichtung
Der Vermieter ist weder dazu verpflichtet, noch dazu bereit, an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen.
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Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Eine evtl. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen
dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen
die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen
Geschäftsbedingungen nicht.
Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat er
keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so
ist für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag
Erfüllungsort und Gerichtsstand Hamburg.
STARCAR GmbH Kraftfahrzeugvermietung, Süderstraße 282, 20537 Hamburg Stand
24.01.2017